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AGB

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich

(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Die Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Unsere Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgendem auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir diese selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen. Die Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit dem selben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf diese hinweisen müssten; über Änderungen unserer Geschäftsbedingungen werden wir den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren.

(3) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis etwaiger Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Hinweise in unseren Geschäftsbedingungen auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Darstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Eine Bestellung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb unserer üblichen Lieferfristen von bis zu 4 Wochen ab dem Datum des Eingangs der Bestellung annehmen.

(2) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

(3) An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums- Urheber- sowie sonstigen Schutzrechte vor. Der Vertragspartner darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir dies als vertraulich gekennzeichnet haben.

(4) Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferte Ware nicht an andere Fachhändler mittelbar oder unmittelbar weiter zu veräußern oder anderweitig durch Weitergabe der Waren in Konkurrenz zu uns zu treten. Die Waren sind ausschließlich für den Endabnehmer bestimmt. Im Fall des Verstoßes gegen diese Verpflichtung ist der Kunde zum Schadensersatz in Höhe des uns entgangenen Gewinnes verpflichtet, sowie zur Erteilung umfassender Auskünfte über den Verbleib der Waren. Eine Zurücknahme bestellter oder gelieferter Waren kann nicht erfolgen.

(5) Zusagen unserer Verkaufskräfte, die nicht unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechen, bedürfen der schriftlichen Bestätigung, da sie anderenfalls gegenstandslos sind.

§ 3 Preise Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung und Transport. Diese Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere am Tag der Auftragsbestätigung gültigen Listenpreise maßgebend. Sonderwünsche bezüglich der Brillenfassungen und Brillengläser außerhalb der üblichen Normgröße führen zu einem entsprechenden Preisaufschlag.

(3) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(4) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungstellung. Bei Zahlung binnen 7 Tagen ist der Kunde zu einem Skontoabzug von 1% berechtigt. Soweit der Kunde an unserem Bankeinzugsverfahren teilnimmt und die Zahlung nicht mangels Deckung des Kontos oder sonstigen vom Kunden zu vertretenen Gründen verhindert wird, gewähren wir dem Kunden ein Skonto in Höhe von 1% des Rechnungsnettobetrages.

(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Selbiges gilt für ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Mängeln an der gelieferten Ware bleiben die Rechte des Kunden, insbesondere gemäß § 6 dieser AGB unberührt.

(6) Wir behalten uns vor, volle oder teilweise Vorauszahlung des Kaufpreises zu verlangen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Kunde mit Zahlungen aus anderen Aufträgen im Rückstand ist. Wir behalten uns ferner vor – ggf. nach Fristsetzung – von noch nicht ausgeführten Aufträgen zurückzutreten, falls der Kunde aus anderweitigen Aufträgen im Zahlungsrückstand ist, oder nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird.

§ 4 Lieferfrist / Lieferverzug / Annahmeverzug / Haftung

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns, noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft, oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Wir haften im Hinblick auf den Lieferverzug, sofern dieser auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, wobei uns ein entsprechendes Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretenen Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Rechte des Kunden gem. § 6 unserer Geschäftsbedingungen und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

(4) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmung, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretene Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eingetretenen Schaden begrenzt.

(5) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaige Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges der Kaufsache auf den Kunden über. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten.

§ 5 Gefahrübergang / Versand / Verpackung

(1) Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Kunden. Wir bemühen uns, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Kunden zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung gehen zu Lasten des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

(3) Transport und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen;
ausgenommen sind Paletten. Der Kunde trägt sämtliche diesbezüglichen Kosten. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

(4) Auf schriftlichen Wunsch des Kunden werden wir die Lieferung versichern. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

§ 6 Mängelhaftung und Verjährung

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 381 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügenobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 2 Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht, hat der Kunde offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(2) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, und sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung), oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(3) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(4) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, noch die Umarbeitung der mangelhaften Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu derartigen Umbauarbeiten verpflichtet waren.

(5) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Verarbeitungs- bzw. Umarbeitungskosten) tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstanden Kosten vom Kunden ersetzt verlangen. Wir sind nicht verpflichtet, diejenigen Aufwendungen zu tragen, die sich erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als am Erfüllungsort befindet.

(6) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen, oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten, oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt. Auf diesen vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden ist die Haftung auch begrenzt, soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht.

(8) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, in typischer Weise eingetretenen Schaden begrenzt.

(9) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(10) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

(11) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

(12) Die Haftung im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB setzt voraus, dass der Kunde uns unverzüglich schriftlich Mitteilung von der Mangelanzeige seines Vertragspartners macht. Er ist verpflichtet, uns sämtlichen Schriftverkehr in Fotokopie zur Verfügung zu stellen. Als unverzüglich im Sinne dieser Regelung gilt eine Frist von fünf Werktagen. Bezüglich etwaiger Ersatzansprüche die wir gegenüber dem Kunden zu erfüllen haben, erhält dieser eine Gutschrift. Eine Barzahlung wird im Fall des Lieferregresses ausgeschlossen.

(13) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, bei Arglist des Verkäufers und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß § 7 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 7 Sonstige Haftung

(1) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur,
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schadens begrenzt. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(3) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß § 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen, oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, z. B. einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt sämtliche Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigen Gründen gegen Dritte (auch Versicherungen) erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne, oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen diese Abtretung an. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Konkursoder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Nach Aufforderung durch uns hat der Kunde uns jederzeit von jedem Verkaufsgeschäft unter Angabe der Warenmenge, des Abnehmers mit Anschrift und Überlassung einer Rechnungskopie, sowie der sonstigen für das Verkaufsgeschäft maßgeblichen Unterlagen Auskunft zu erteilen.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen.
Wird die Kaufsache mit andern, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegen uns.

§ 9 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland und der Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß § 8 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zu Gunsten des Deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

(2) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechtsoder einem öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

Stand: 01.01.2022